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Als Nichterwerbstätige gelten alle Personen, gleichgültig ob Schweizerinnen und Schweizer oder Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielen. Insbesondere können dies sein:
Grundsätzlich sind auch die Nichterwerbstätigen beitragspflichtig. Eine Ehefrau ist beitragspflichtig, deren Ehemann im AHV-rechtlichen Sinn als nichterwerbstätig gilt, d.h. kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielt oder nur in geringem Umfang erwerbstätig ist. Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist auch die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Person, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür Kost und Logis vom Partner oder von der Partnerin erhält und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die Beitragsabteilung der SVA Aargau hat keine Möglichkeit festzustellen, dass Sie einer Arbeit nachgehen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich bei der SVA Aargau melden, wenn Sie einer Arbeit nachgehen.
Unter Umständen reicht Ihr Bruttojahreslohn aus, um die AHV-Beitragspflicht zu erfüllen. Wenn Sie der SVA Aargau Ihren Lohnausweis oder Ihre Lohnabrechnungen zustellen, kann geprüft werden, ob Ihre Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person aufgehoben werden kann. Sollte Ihr Lohn nicht ausreichen, können die bezahlten Lohnbeiträge dennoch bei den geschuldeten Beiträgen für Nichterwerbstätige berücksichtigt werden.
Ja. Die Beitragsabteilung der SVA Aargau hat keine Möglichkeit festzustellen, dass Sie wieder einer Arbeit nachgehen. Auch die Gemeinden resp. die Steuerverwaltungen sind nicht verpflichtet, uns entsprechende Informationen mitzuteilen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich bei der SVA Aargau melden, wenn Sie einer Arbeit nachgehen.
Wenn Sie der SVA Aargau Ihren Lohnausweis oder Ihre Lohnabrechnungen zustellen, kann geprüft werden, ob Ihre Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person aufgehoben werden kann.
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