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Ich möchte…
Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt (natürliche und juristische Personen wie auch Verwaltungsbetriebe, öffentliche Anstalten usw.), wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichtet bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte hat. Als Betriebsstätten gelten insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen sowie Bau- und Montagestellen. Zu den beitragspflichtigen Personen gehören auch freie Mitarbeiter, Au-pair-Mädchen, Hausangestellte, Praktikanten, kurzfristige Aushilfen sowie Wasch- und Putzpersonal.
Im AHV-rechtlichen Sinn gelten Sie als Geschäftsführer oder Firmengründer einer AG oder GmbH als Mitarbeiter und somit nicht als Selbstständigerwerbender.
Da Sie durch die Gründung einer juristischen Person nicht als selbstständigerwerbend gelten, können Sie Ihre Pensionskassengelder nicht beziehen.
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