Schreiben und Tippen auf Taschenrechner

Allgemeine Informationen

Wie funktioniert die Berechnung der Krankenkassenprämienverbilligung genau? Hier finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen.

Berechnungsbasis für die Prämienverbilligung 2026 ist das steuerbare Einkommen der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2023.

Richtprämien und Einkommensabzüge

Richtprämien

Die Richtprämien sind im Krankenversicherungsgesetz sowie in der dazugehörenden Verordnung geregelt. Sie betragen für das Bezugsjahr 2026:

  • für Erwachsene: 5'830 Franken jährlich / 485.85 Franken pro Monat
  • für junge Erwachsene: 4'260 Franken jährlich / 355.00 Franken pro Monat
  • für Kinder: 1'380 Franken jährlich / 115.00 Franken pro Monat
     

Einkommensabzüge 

Die Einkommensabzüge betragen:

  • für Alleinstehende: 8'500 Franken
  • für Alleinstehende mit Kind(ern): 12'200 Franken
  • für Ehepaare: 0 Franken
  • für Ehepaare mit Kind(ern): 8'000 Franken
  • pro Kind/gemeinsam eingestuften jungen Erwachsenen in Ausbildung: 2'500 Franken
     

Einkommenssatz

Der Einkommenssatz beträgt 17.5 Prozent. Folglich haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die durchschnittlichen Krankenkassenprämien mehr als 17.5 Prozent Ihres Haushaltseinkommens ausmachen.

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Junge Erwachsene (Jahrgang 2001 - 2007)

Bei jungen Erwachsenen mit einem steuerbaren Einkommen unter 24‘000 Franken vor steuerrechtlichem Kleinverdienerabzug geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern ihr Kind finanziell oder materiell unterstützen. Die Eltern müssen deshalb die Anmeldung für die Prämienverbilligung vornehmen; unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Der gesetzlichen Annahme der Unterstützung durch die Eltern können Sie bei der Antragsstellung widersprechen. Den Widerspruch müssen Sie nötigenfalls belegen können.

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Konkubinat und eingetragene Partnerschaft

Paare mit eingetragener Partnerschaft und Konkubinatspaare sind Ehepaaren gleichgestellt. In der Online-Maske können Sie dieser gesetzlichen Annahme widersprechen. Unter Umständen müssen Sie die tatsächliche Lebenssituation belegen.

Als Konkubinat gilt eine stabile, eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen (siehe § 7a Abs. 1 V KVGG). Folgende Situationen lassen dies vermuten:

  • Führung eines gemeinsamen Haushalts seit mindestens zwei Jahren
  • Zwei Personen, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern zusammenleben
  • Andere konkrete Umstände, die eine enge und dauerhafte Beziehung mit eheähnlichem Charakter vermuten lassen.
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Aufrechnungspositionen

Folgende Abzüge in der Steuerveranlagung werden für die Berechnung des Anspruchs zum steuerbaren Einkommen hinzugezählt:

  • Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie über dem Pauschalabzug liegen
  • Einkaufsbeiträge an die 2. Säule und Beiträge an die Säule 3a
  • Freiwillige Zuwendungen
  • Zuwendungen an politische Parteien
  • Verluste früherer Geschäftsjahre bei Selbstständigerwerbenden
  • Sozialabzug für tiefe Einkommen
  • Einkommen im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (BGSA)

Zusätzlich werden 20 Prozent des steuerbaren Vermögens dem Einkommen hinzugerechnet.

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Berechnungsbeispiel

Verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem jungen Erwachsenen in Ausbildung:

Steuerveranlagung 2023

Betrag in Franken

Steuerbares Einkommen 100 Prozent

31'724

Aufrechnung Liegenschaftsunterhalt über dem Pauschalabzug

+ 2'820

Aufrechnung Beiträge an Säule 3a Ehemann

+ 6'696

Aufrechnung Beiträge an Säule 3a Ehefrau

+ 3'657

Aufrechnung Kleinverdienerabzug

+ 1'000

Steuerbares Vermögen 20 Prozent

0

Bereinigtes steuerbares Einkommen und Vermögen

45'897

Einkommensabzug für Haushalt mit Kindern

- 8'000

Kinderabzüge total

- 7'500

Massgebendes Einkommen

30'397

Verbilligungsanspruch

Betrag in Franken

Richtprämie Antragsteller

5'830

Richtprämie Ehegatte

  + 5'830

Richtprämie Kind 1

+ 1'380

Richtprämie Kind 2

+ 1'380

Richtprämie junger Erwachsener

+ 4'260

Total Richtprämien

18'680

Einkommenssatz 17.5 Prozent von 30'397 Franken

- 5'319.50  

Verbilligungsanspruch

13'362.60

 

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Sozialhilfeempfänger / Ergänzungsleistungsbezüger

Sozialhilfeempfänger sowie Ergänzungsleistungsbeziehende haben automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung. Es ist keine Anmeldung nötig.

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