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Ja, die Familienzulagen können längstens 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.
Die Familienzulagen werden ab Eintritt der Arbeitsverhinderung für den laufenden und drei weitere Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.
Wird nach Ablauf dieser drei Monate weiterhin ein AHV-pflichtiger Lohn von mindestens CHF 612.00 pro Monat ausgerichtet, werden die Familienzulagen ebenfalls weiter ausbezahlt. Für die Berechnung des relevanten AHV-pflichtigen Einkommens für die Familienzulagen werden die Unfall- oder Krankentaggelder nicht eingerechnet.
Bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen und ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 612.00 pro Monat erreicht wird.
Ja, aber das Einkommen darf 30'240 Franken (inklusiv 13. Monatslohn) im Jahr bzw. 2'520 Franken im Monat nicht übersteigen. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen, also internationale Abkommen, das vorschreiben. Dies betrifft Kinder, welche in einem EU-/EFTA-Staat oder in einem anderen Vertragsstaat wohnen.
Für die Einreichung der Anmeldung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers.
Mutterschaftsentschädigung: Die Entschädigung gehört der Mutter. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die MSE-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch.
Entschädigung für den anderen Elternteil: Die Entschädigung gehört dem Vater resp. der Ehefrau der Mutter. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die EAE-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch.
Der Urlaub für den andern Elternteil (Vaterschaftsurlaub) kann innerhalb von 6 Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urlaubstage in diesem Zeitraum am Stück, wochenweise oder an einzelnen Tagen bezogen werden.
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