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8:30 – 12:00 Uhr
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Hier finden Sie aktuelle Informationen der EL.
Die Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) ändern per
1. Januar 2026.
Kantonale Durchschnittsprämie Aargau 2026
| Erwachsene | 6 852 im Jahr | 571 im Monat |
| Junge Erwachsene (18 - 25 Jahre) | 4 980 im Jahr | 415 im Monat |
| Kinder | 1 608 im Jahr | 134 im Monat |
In der EL-Berechnung wird die effektive Krankenkassenprämie (Grundversicherung KVG) angerechnet, jedoch maximal der Betrag der kantonalen Durchschnittsprämie.
Hinweis:
Ändert sich Ihre Prämie oder wechseln Sie die Krankenkasse? Sie müssen uns nichts einreichen – wir erhalten die entsprechenden Daten direkt von Ihrer Krankenversicherung.
Der Kanton Aargau hat per 1. Januar 2025 alle Liegenschaften neu bewertet. Seit Herbst 2025 verschickt das Kantonale Steueramt die neuen Schätzungswerte an Eigentümerinnen und Eigentümer sowie an Nutzniessungs- und Wohnrechtsberechtigte.
Die in der «Verfügung der neuen Schätzungswerte» enthaltenen neuen Liegenschaftswerte betreffen nicht nur die Steuern, sondern haben auch Einfluss auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL).
Was bedeutet die Neubewertung für EL-Beziehende?
Wenn EL-Versicherte in der eigenen Liegenschaft wohnen, werden der «Steuerwert» der Liegenschaft und der «Mietwertanteil selbstgenutzt» in der EL-Berechnung berücksichtigt. Die neuen Liegenschaftswerte sind in den meisten Fällen höher als die bisherigen. Dies kann dazu führen, dass der EL-Anspruch sich reduziert oder wegfällt.
Wie melde ich die neuen Schätzungswerte?
Bitte schicken Sie uns die «Verfügung der neuen Schätzungswerte» unkompliziert via Onlineformular «EL-Änderungen» – auch als Foto mit dem Handy.
Wann wird die EL angepasst?
Viele Personen haben die «Verfügung der neuen Schätzungswerte» vom Kantonalen Steueramt bereits Ende Oktober 2025 erhalten. Bis Ende Dezember 2025 wird der Grossteil der Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer die Verfügung erhalten haben.
Für eine einheitliche Umsetzung werden wir die neuen Liegenschaftswerte – falls der EL-Anspruch sich reduziert oder wegfällt – erst ab 1. April 2026 in der EL-Berechnung berücksichtigen. Die entsprechenden Anpassungsverfügungen versenden wir im März 2026.
Bitte reichen Sie uns die «Verfügung der neuen Schätzungswerte» trotzdem so rasch als möglich online ein.
Ja. Wenn Sie nicht mehr in der Liegenschaft wohnen, wird in der EL-Berechnung der «Verkehrswert» gemäss «Verfügung der neuen Schätzungswerte» berücksichtigt.
Ja. Es kann sogar einen positiven Einfluss auf den EL-Anspruch Ihres Kindes haben. Ein Teil des «Mietwertanteils selbstgenutzt» wird als Mietausgabe berücksichtigt.
Ja. Bitte reichen Sie die Verfügung in jedem Fall ein. Für die EL-Berechnung verwenden wir ab 1. April 2026 grundsätzlich die aktuell verfügten Liegenschaftswerte. Wenn Ihre Einsprache vom Kantonalen Steueramt abgelehnt wird, könnte es sonst später zu einer EL-Rückforderung kommen. Wird Ihre Einsprache hingegen gutgeheissen und die Schätzung angepasst, übernehmen wir selbstverständlich die korrigierten Werte ab dem 1. April 2026.
Beispiel:
Im Juli 2026 heisst das Kantonale Steueramt Ihre Einsprache gut und korrigiert die Liegenschaftswerte. Sie reichen uns die neuen Werte ein – wir berechnen Ihre EL rückwirkend ab dem 1. April 2026 neu. Dadurch kann es zu einer Nachzahlung von Ergänzungsleistungen kommen.